- Grundlegende Informationen
- Anspruchsberechtigte Personen
- Finanzierung der Hilfen
- Unsere Betreuungspraxis
- Kurze Fragen - knappe Antworten
Wer hat Anspruch auf diese Leistung?
Anspruch auf diese Leistung haben zunächst einmal alle Menschen die - nach § 53 des zwölften Buches der Sozialgesetzgebung (SGB XII) Abs.1 - „durch eine Behinderung ... wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind ...“.
Wenn Sie die Leistungen der AmbWa in Anspruch nehmen möchten, ist die Art Ihrer Beeinträchtigungen von Bedeutung. Die Leistungsvereinbarung, die die AmbWa mit den zuständigen finanzierenden Behörden (z. B. dem Landschaftsverband Rheinland) getroffen hat, beschränkt den Personenkreis der von uns Betreuten, auf Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen.
Insofern die psychische Beeinträchtigung im Vordergrund steht, sind weitere Beeinträchtigungen, etwa eine Suchterkrankung oder eine körperliche Erkrankung oder Behinderung, nicht hinderlich für eine Leistungsaufnahme im Sinne unserer Leistungsvereinbarung. In anderen Fällen würden wir Ihnen helfen, unseren Möglichkeiten entsprechend, einen für Sie passenderen Anbieter zu finden.
Ob Sie tatsächlich zu den Anspruchsberechtigten gehören und welche Hilfen Sie bekommen können, wird im sogenannten Hilfeplanverfahren entschieden. Zum Einen prüft die finanzierende Behörde, ob ihr Antrag formalrechtlich angenommen werden kann, zum Anderen wird der gemeinsam von Ihnen und uns erstellte Hilfeplan einer fachlichen Prüfung unterzogen, die sicherstellen soll, dass Ihnen die richtige und angemessene Hilfe gewährt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt es die Hilfeplankonferenz, in der der/die Antragsstellende die Möglichkeit hat, persönlich mit den Fachleuten über seinen/ihren Antrag zu sprechen und Fragen zu klären.